Erwägungsgrund 28 32019R0712
Nach demselben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleiben, wie dies in Anbetracht der betreffenden Praktiken und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Deshalb sollte eine Überprüfung vorgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.