Erwägungsgrund 21 32020R0873
Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie könnte eine öffentliche Finanzierung durch die Emission von auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lautenden Staatsanleihen erforderlich sein. Um unnötige Einschränkungen für Institute, die in solche Anleihen investieren, zu vermeiden, sollten die Übergangsbestimmungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken — wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten — in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach dem Kreditrisikorahmen wiedereingeführt werden und sollten die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach den Obergrenzen für Großkredite verlängert werden.