Erwägungsgrund 24 32020R0873
Damit die zur Abschwächung der COVID-19-Folgen beschlossenen außergewöhnlichen Unterstützungsmaßnahmen ihre volle Wirkung entfalten, d. h. den Bankensektor widerstandsfähiger machen und den Kreditinstituten einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe geben, muss sich der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen unmittelbar bemerkbar machen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Anpassungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.