Erwägungsgrund 8 32020R0873
Im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährte Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichermaßen kreditwürdig gelten, sind in ihrer risikomindernden Wirkung mit Garantien der in Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Exportversicherungsagenturen vergleichbar. Es ist somit gerechtfertigt, die Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, für die Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen bestehen, an die entsprechenden Anforderungen für notleidende Risikopositionen anzugleichen, für die Garantien offizieller Exportversicherungsagenturen bestehen.