Erwägungsgrund 22 32020R0873
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID 19-Pandemie wird erwartet, dass die Akteure einen Beitrag zu den Bemühungen für eine Erholung leisten. Die EBA, die Europäische Zentralbank und andere zuständige Behörden haben Empfehlungen an die Institute ausgegeben, Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufe während der COVID-19-Pandemie auszusetzen. Um die einheitliche Anwendung dieser Empfehlungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse vollumfänglich nutzen, einschließlich ihrer Befugnisse zur Verhängung verbindlicher Ausschüttungsbeschränkungen für Institute oder gegebenenfalls Beschränkungen der variablen Vergütung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden sollten, um in außergewöhnlichen Situationen Ausschüttungsbeschränkungen zu verhängen.