Erwägungsgrund 3 32020R0873
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt. Diese Elemente beinhalten unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und einen Puffer der Verschuldungsquote, welche beide dazu dienen, Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, einen geänderten Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von KMU“) und eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur“).