Erwägungsgrund 12 32020R0873
Die Anwendung von IFRS 9 während des Konjunkturabschwungs aufgrund der COVID-19-Pandemie könnte die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste ganz unvermittelt signifikant ansteigen lassen, da für viele Risikopositionen unter Umständen die über deren Laufzeit erwarteten Verluste einkalkuliert werden müssten. Der BCBS, die EBA und die ESMA haben klargestellt, dass von den Instituten erwartet wird, dass diese in außergewöhnlichen Situationen ihre bestehenden Verfahren für erwartete Kreditverluste nicht einfach mechanisch anwenden, sondern vielmehr die dem IFRS 9 innewohnende Flexibilität nutzen, zum Beispiel um langfristigen wirtschaftlichen Entwicklungen gebührend Rechnung zu tragen. Am 3. April 2020 hat der BCBS eine flexiblere Umsetzung der Übergangsbestimmungen, die eine stufenweise Erfassung der Effekte von IFRS 9 vorsehen, vereinbart. Um die mögliche Volatilität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die bei einem signifikanten Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste infolge der COVID-19-Pandemie entstehen könnte, zu begrenzen, ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen auch im Unionsrecht zu erweitern.