Erwägungsgrund 18 32020R0873
Bezüglich Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wurde Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 mit dem Ziel geändert, derartigen Darlehen eine günstigere Behandlung zu ermöglichen. In der COVID-19-Pandemie würden die Institute dadurch einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute diese Bestimmung schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.