Erwägungsgrund 11 32020R0873
Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden im Einklang mit den vom BCBS angenommenen internationalen Standards durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen.