Erwägungsgrund 17 32020R0873
Im März 2020 hat die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden den Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung des Basel-III-Rahmens geändert. Während diese größtenteils noch in das Unionsrecht überführt werden muss, wurde die Anforderung, wonach global systemrelevante Institute über einen Puffer in Bezug auf ihre Verschuldungsquote verfügen müssen, durch die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführten Änderungen umgesetzt. Daher, und um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene und auch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn der in jener Verordnung enthaltenen Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Durch die Verschiebung des Geltungsbeginns der Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote bliebe während des Aufschubs die Nichterfüllung dieser Anforderung im Sinne von Artikel 141c der Richtlinie 2013/36/EU folgenlos, und gäbe es im selben Zeitraum auch keine Ausschüttungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 141b jener Richtlinie.