Erwägungsgrund 6 32020R0873
Es ist wichtig, dass die Institute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird; der Regulierungsrahmen der EU erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 würden zusätzlich zu der bereits in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen flexiblen Anwendung sicherstellen, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen und die verschiedenen zur Bewältigung der der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen reibungslos ineinandergreifen.