Erwägungsgrund 20 32020R0873
Um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben, wurde die aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der öffentlichen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderungen vorgezogen werden.