Erwägungsgrund 10 32020R0873
Der BCBS hat 2017 die Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Behandlung die mit diesen Geschäften verbundene inhärente Hebelwirkung ordnungsgemäß widerspiegelt und dass mögliche Unterschiede in der Rechnungslegung die Berechnung zwischen Instituten mit vergleichbaren Positionen nicht beeinträchtigen. In der Union wurde diese Überarbeitung mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt. Diese günstigere Behandlung ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Da diese überarbeitete Berechnung die tatsächliche Hebelwirkung eines Geschäfts genauer widerspiegeln und gleichzeitig die Kreditvergabefähigkeit und die Verlustabsorptionsfähigkeit eines Instituts angesichts der COVID-19-Pandemie verbessern würde, sollten Institute bereits die Möglichkeit haben, die überarbeitete Berechnung vorläufig anzuwenden, bevor die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführte Bestimmung für alle Institute in der Union anwendbar wird.