Erwägungsgrund 12 32021R0784
Materialien, die für Bildungs-, Presse- oder Forschungszwecke oder für künstlerische Zwecke oder zum Zweck der Sensibilisierung gegenüber terroristischen Aktivitäten verbreitet werden, sollten nicht als terroristische Inhalte gelten. Bei der Feststellung, ob es sich bei den von einem Inhalteanbieter bereitgestellten Materialien um „terroristische Inhalte“ im Sinne dieser Verordnung handelt, sollte insbesondere dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, und der Freiheit von Kunst und Wissenschaft Rechnung getragen werden. Insbesondere in Fällen, in denen der Inhalteanbieter eine redaktionelle Verantwortung trägt, sind Entscheidungen über die Entfernung verbreiteter Materialien unter Berücksichtigung der in einschlägigen Presse- und Medienvorschriften festgelegten journalistischen Standards, die im Einklang mit dem Unionsrecht einschließlich der Charta stehen, zu treffen. Ferner sollte die Formulierung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten zu sensiblen politischen Fragen in der öffentlichen Debatte nicht als terroristischer Inhalt betrachtet werden.