Erwägungsgrund 44 32021R0784
Hostingdiensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, sollten schriftlich einen gesetzlichen Vertreter benennen, der die Einhaltung und Durchsetzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gewährleistet. Es sollte für die Hostingdiensteanbieter zum Zwecke dieser Verordnung möglich sein, einen bereits für andere Aufgaben benannten gesetzlichen Vertreter zu benennen, wenn dieser in der Lage ist, die Aufgaben wie in dieser Verordnung dargelegt auszuführen. Der gesetzliche Vertreter sollte befugt sein, im Namen des Hostingdiensteanbieters zu handeln.