Erwägungsgrund 25 32021R0784
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die getroffenen spezifischen Maßnahmen die Risiken nicht hinreichend bekämpfen, sollte sie zusätzliche geeignete, wirksame und verhältnismäßige spezifische Maßnahmen fordern können. Eine Anordnung, solche zusätzlichen spezifischen Maßnahmen durchzuführen, sollte weder zur Auferlegung einer allgemeinen Pflicht zur Überwachung oder zum aktiven Forschen nach Hinweisen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, noch zu einer Verpflichtung zur Anwendung automatisierter Werkzeuge (Tools) führen. Hostingdiensteanbieter sollten jedoch die Möglichkeit haben, automatisierte Werkzeuge (Tools) anzuwenden, wenn sie dies für geeignet und erforderlich halten, um den Missbrauch ihrer Dienste für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte wirksam zu bekämpfen.