Erwägungsgrund 50 32021R0784
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des digitalen Binnenmarkts durch die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —