Erwägungsgrund 38 32021R0784
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständige Behörde des für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Mitgliedstaats umfassend über den Erlass von Entfernungsanordnungen sowie den anschließenden Austausch zwischen dem Hostingdiensteanbieter und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete und sichere Kommunikationskanäle oder -mechanismen vorsehen, die die fristgerechte Übermittlung der relevanten Informationen ermöglichen.