Erwägungsgrund 43 32021R0784
Da für Hostingdiensteanbieter keine allgemeine Anforderung einer physischen Präsenz im Gebiet der Union besteht, muss der Mitgliedstaat bestimmt werden, unter dessen Gerichtsbarkeit der Hostingdiensteanbieter, der in der Union Dienstleistungen anbietet, fällt. In der Regel fällt der Hostingdiensteanbieter unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptsitz hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. Dies sollte unbeschadet der Zuständigkeitsvorschriften gelten, die für die Zwecke von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen aufgrund der Prüfung von Entfernungsanordnungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wurden. In Bezug auf einen Hostingdiensteanbieter, der nicht in der Union niedergelassen ist und keinen gesetzlichen Vertreter benennt, sollte jeder Mitgliedstaat dennoch zuständig und in der Lage sein, Sanktionen zu verhängen, sofern der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.