Erwägungsgrund 32 32021R0784
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 47 der Charta verankert. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gegen etwaige aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahmen, die sich nachteilig auf ihre Rechte auswirken können, vor dem zuständigen nationalen Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dieses Recht sollte insbesondere die Möglichkeit für die Hostingdienste- und Inhalteanbieter umfassen, Entfernungsanordnungen oder andere Entscheidungen aufgrund der Prüfung einer Entfernungsanordnung im Rahmen dieser Verordnung vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Entfernungsanordnung erlassen oder die Entscheidung getroffen hat, wirksam anzufechten, sowie die Möglichkeit für die Hostingdiensteanbieter, Entscheidungen in Bezug auf spezifische Maßnahmen oder Sanktionen vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden diese Entscheidung getroffen haben, wirksam anzufechten.