Erwägungsgrund 49 32021R0784
Anhand der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Umsetzungsberichts und der Ergebnisse der Überwachung sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen. Die Bewertung sollte sich auf die Kriterien Effizienz, Erforderlichkeit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert stützen. Bewertet werden sollte die Funktionsweise der verschiedenen in der Verordnung festgelegten operativen und technischen Maßnahmen, einschließlich der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Erkennung, Ermittlung und Entfernung terroristischer Online-Inhalte, der Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen sowie der Auswirkungen auf potenziell beeinträchtigte Grundrechte, darunter die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Medienfreiheit und der Medienpluralismus, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Außerdem sollte die Kommission die Auswirkungen auf potenziell beeinträchtigte Interessen Dritter bewerten.