Erwägungsgrund 40 32021R0784
Meldungen seitens der Mitgliedstaaten und seitens Europol haben sich als eine wirksame und schnelle Möglichkeit erwiesen, um Hostingdiensteanbieter auf spezifische Inhalte aufmerksam zu machen, die über ihre Dienste verfügbar sind, und sie so in die Lage zu versetzen, schnell zu reagieren. Neben den Entfernungsanordnungen sollten solche Meldungen als Mechanismus, mit dem Hostingdiensteanbieter auf Informationen aufmerksam gemacht werden, die als terroristische Inhalte gelten könnten, damit sie die Vereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren Nutzungsbedingungen freiwillig prüfen können, weiterhin verfügbar sein. Die endgültige Entscheidung darüber, ob Inhalte aufgrund der Nichtvereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen entfernt werden oder nicht, liegt beim Hostingdiensteanbieter. Das in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Mandat von Europol sollte von der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung keinesfalls dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten und Europol daran hindern würden, Meldungen als Instrument zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte zu nutzen.