Erwägungsgrund 12 32022R1032
Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen — seine Befüllungsziele nicht rechtzeitig erreichen kann, sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, das jeweilige Befüllungsziel zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Jedes Befüllungsziel sollte jedoch so bald wie technisch möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Dezember des betreffenden Jahres erreicht werden, um die Gasversorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.