Erwägungsgrund 20 32022R1032
Speicherverpflichtungen führen wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der einschlägigen Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich relevante unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, während die höhere Gasversorgungssicherheit allen Mitgliedstaaten zugutekommen soll, einschließlich derer, die über keine unterirdischen Gasspeicheranlagen verfügen. Um die Belastung, die mit der Sicherstellung einer ausreichenden Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit verbunden ist, im Geiste der Solidarität aufzuteilen, sollten Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Falls ein Mitgliedstaat keine Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten hat oder falls es einem Mitgliedstaat aufgrund seiner begrenzten grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder aus sonstigen technischen Gründen nicht möglich ist, unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen, sollte diese Verpflichtung entsprechend verringert werden.