Erwägungsgrund 17 32022R1032
Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ hat klargestellt, dass es Mitgliedstaaten nach Unionsrecht erlaubt ist, Gaslieferanten Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu gewähren, um die Wiederauffüllung von Speicheranlagen z. B. in Form von Garantien (zweiseitiger Differenzvertrag) sicherzustellen.