Erwägungsgrund 13 32022R1032
Es ist möglich, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel oder ein Zwischenziel aufgrund eines regionalen oder unionsweiten Notfalls nicht erreichen kann — etwa wenn die Gasversorgung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht ausreicht —, den die Kommission auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall gemäß der genannten Verordnung ausgerufen hat bzw. haben, ausgerufen hat. Die Befüllungsziele, einschließlich des Lastenteilungsziels, sollten daher dann nicht gelten, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.