Erwägungsgrund 31 32022R1032
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechtecharta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das Recht, nicht enteignet zu werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums gemäß Artikel 17 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.