Erwägungsgrund 22 32022R1032
Es ist möglich, dass die Maßnahmen zur Aufteilung der mit der Speicherverpflichtung verbundenen Belastung zwischen Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen und Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen wiederum finanzielle Auswirkungen auf die einschlägigen Marktteilnehmer haben. Es sollte Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen daher gestattet sein, finanzielle Anreize oder einen Ausgleich für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten vorzusehen, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Werden solche Maßnahmen über eine Abgabe finanziert, sollte diese Abgabe nicht auf grenzüberschreitende Kopplungspunkte angewandt werden.