Erwägungsgrund 14 32022R1917
Aus denselben Gründen ist es angemessen, eine Regelung vorzusehen, wonach die zuständigen NZBen und die EZB bei zur Last gelegten Übertretungen, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfolgen, einschließlich Fälle wiederholter Nichteinhaltung, bei denen ein oder mehrere Fälle von Nichteinhaltung(en) vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auftritt bzw. auftreten, weiterhin die Anforderungen des Beschlusses EZB/2020/10 einhalten.