Erwägungsgrund 12 32022R1917
Für alle statistischen Berichtspflichten, die in Verordnungen oder Beschlüssen der EZB festgelegt sind, sollte ein harmonisierter Ansatz gelten. Damit die Berichtspflichtigen genügend Zeit für die Anpassung an die neuen Berichtspflichten haben, sollte die EZB ihr Recht zur Verhängung von Sanktionen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, nachdem die Berichtspflicht erstmals auf der Grundlage einer geltenden Verordnung oder eines geltenden Beschlusses der EZB entsteht, nicht ausüben. Außerdem ist es erforderlich vorzusehen, dass Änderungen von Berichtspflichten, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern oder sich auf den Meldeaufwand auswirken, für die Zwecke der Übergangsregelungen als wesentlich anzusehen sind. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten sollte keine Übergangsfrist gelten.