Erwägungsgrund 13 32022R1917
Um Übertretungsverfahren für statistische Berichtspflichten zu harmonisieren und Transparenz zu gewährleisten, ist es angemessen, eine Verordnung zur Schaffung eines harmonisierten Rahmens zu erlassen, nach dem bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängt werden können. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/10 aufzuheben. Zur Gewährleistung von Kontinuität und Klarheit sollte der Beschluss EZB/2010/10 jedoch weiterhin für zur Last gelegte Übertretungen gelten, die vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erfolgen.