Erwägungsgrund 15 32022R1917
Damit den NZBen genügend Zeit zur Umsetzung der Verfahrens- und technischen Änderungen zur Verfügung steht, die durch den in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen harmonisierten Rahmen eingeführt werden, sollte dieser Rahmen für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag seines Inkrafttretens noch nicht gelten. Es ist jedoch angebracht und angemessen, dass die vorliegende Verordnung bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten eher Anwendung findet, da es für die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der EZB von entscheidender Bedeutung ist, aktuelle, genaue und vollständige statistische Daten zu erhalten, und die Nichteinhaltung dieser statistischen Berichtspflichten die Erfüllung der genannten Aufgaben erheblich behindern kann. Die vorliegende Verordnung sollte daher bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten bereits drei Monate nach dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden —