Erwägungsgrund 10 32022R0615
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist nur eine Frist festgelegt, wonach die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu Uneinbringlichkeitsfällen, die der Kommission gemeldet wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung dieses Mitgliedstaats übermitteln muss. Um Uneinbringlichkeitsmitteilungen zeitnah und flexibler weiterverfolgen zu können und um eine zügige und vollständig transparente Bewertung der Entscheidung des Mitgliedstaats, den uneinbringlichen Betrag an traditionellen Eigenmitteln nicht bereitzustellen, zu unterstützen, sollten die Verfahrensfristen für die Kommission und die Mitgliedstaaten angepasst werden.