Erwägungsgrund 14 32022R0615
Die Artikel 6 und 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollten dahin gehend angepasst werden, dass die Bezugnahme auf die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gestrichen und Deutschland als Begünstigter von Pauschalkorrekturen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates aufgenommen wird.