Erwägungsgrund 7 32022R0615
Durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wird die über den Basissatz hinausgehende Erhöhung der Zinsen auf 16 Prozentpunkte begrenzt. Diese Begrenzung auf 16 Prozentpunkte gilt jedoch nur für Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates bekannt wurden. Folglich kann für Fälle, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 bekannt waren und bei denen es um besonders hohe Zinsbeträge geht, diese Begrenzung nicht gelten, unabhängig davon, ob die Höhe der Zinsen den Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt wurde. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet, Zinsbeträge zu zahlen, die im Vergleich zur Höhe des geschuldeten Hauptbetrags der Eigenmittel unverhältnismäßig sind. Um die Verhältnismäßigkeit des Systems zu gewährleisten und gleichzeitig die abschreckende Wirkung beizubehalten, sollte die über den Basissatz hinausgehende Erhöhung der Zinsen weiter auf 14 Prozentpunkte herabgesetzt werden. Zur Präzisierung und Vereinfachung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sollte die Begrenzung der Erhöhung auf 14 Prozentpunkte auf alle Zinsbeträge angewandt werden, die dem Mitgliedstaat nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden.