Erwägungsgrund 4 32022R0615
Die Frist für die Zahlung der Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre durch die Mitgliedstaaten sollte auf den März des Folgejahres verlegt werden, um die Vorhersehbarkeit für die nationalen Haushaltsverfahren zu verbessern. Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Angleichungen bezahlen müssen, sollte auch für Beträge gelten, zu denen die Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung Informationen übermittelt hat.