Erwägungsgrund 11 32022R0615
Um im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Unterbrechung des Zeitraums zu ermöglichen, für den Zinsen anfallen, sollten Bestimmungen eingeführt werden, die der derzeitigen Praxis Rechnung tragen, bei dem Unionshaushalt geschuldeten Eigenmittelbeträgen eine Zahlung unter Vorbehalt vorzunehmen, welche die Möglichkeit eröffnet, im Einklang mit Artikel 268 und Artikel 340 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Kommission zu erheben.