Erwägungsgrund 9 32022R0615
Zur Gewährleistung der gerechten Behandlung von Fällen, in denen sich festgestellten Ansprüchen entsprechende Beträge der traditionellen Eigenmittel als uneinbringlich erweisen, sollten die Mitgliedstaaten von der Pflicht entbunden werden, der Kommission die festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der traditionellen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ein von dem Mitgliedstaat nach der Feststellung der Ansprüche begangener Fehler keinen Einfluss auf die Uneinbringlichkeit des Betrags hatte, der diesen Ansprüchen entspricht. Beispiele für einen solchen Fehler könnten eine verspätete buchmäßige Erfassung in der gesonderten Buchführung oder Mängel beim Einziehungsverfahren einschließen.