Erwägungsgrund 3 32022R0615
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestattet es die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 den Mitgliedstaaten nicht, Vorauszahlungen zu leisten. In der Vergangenheit haben jedoch einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge nach Zustimmung der Kommission im Voraus gezahlt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die genannte Verordnung festlegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf Einzelfallbasis Vorauszahlungen zu leisten, sofern sie die Kommission im Voraus darüber informieren. Aus Gründen der Fairness sollten die anderen Mitgliedstaaten keine Kosten im Zusammenhang mit der Vorauszahlung, wie etwa Negativzinsen, tragen, wenn ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch nimmt.