Erwägungsgrund 8 32022R0615
Unter dem geltenden Rechtsrahmen hat sich in der Praxis gezeigt, dass es aufgrund der Schwierigkeit, den exakten Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Einziehungsbemühungen als nicht ausreichend angesehen werden, schwierig sein kann zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen anfallen. Zur Vereinfachung sollte es eine „Schonfrist“ von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Betrags geben, sofern der Betrag gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgestellt, rechtzeitig in die gesonderte Buchführung aufgenommen und in der gesonderten Buchführung geführt wurde. Die Zinsen würden dem entsprechend erst nach fünf Jahren fällig, wobei der Kapitalbetrag als Verbindlichkeit beibehalten werden sollte.