Art. 21a 32023R2053
Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen
Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.
Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.