Art. 22 32023R2053
Einsatz von Luftfahrzeugen
Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.
Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.