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Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 36 erhält folgende Fassung: Fangberichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese…
Soweit die Kommission zur Einhaltung der von der ICCAT vorgegebenen jährlichen Fristen nichts anderes festgelegt hat, übermitteln die Mitgliedstaaten der…
Die Mitgliedstaaten leiten die Fangmeldungen unmittelbar nach Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese…
Unbeschadet der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission…
Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. April für das Vorjahr Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Art des Fanggeräts, Anlandung von und Handel mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.