Art. 59 32023R2053
Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen
Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug
a)
seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder
b)
dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.