Erwägungsgrund 19 32023R2674
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung der Betriebsbögen und insbesondere der Vergleichbarkeit der Daten in den Betriebsbögen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Variablen, für die Daten zusammengestellt werden sollten, das Berichtsjahr, die Form und das Layout der Betriebsbögen und zur Festlegung der Vorschriften für die Übermittlung der Daten an die Kommission übertragen werden. Bei der Festlegung dieser Variablen sollte sich die Kommission darum bemühen, bestehende Datenquellen zu verwenden, und auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten zu etwaigen Datenquellen und Methoden die Praxistauglichkeit der Variablen analysieren, um den Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe zu begrenzen. Es sollte zwar nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten vergleichbar und für Analysezwecke nützlich sind, damit ein vollständiger und einheitlicher unionsweiter Datensatz erlangt wird, es sollten jedoch besondere Umstände der Mitgliedstaaten einbezogen werden, weshalb konkrete und begründete Ausnahmen möglich sein sollten.