Erwägungsgrund 24 32023R2674
Die Datenverwaltung mit Blick auf den Schutz von Daten zu einzelnen Betrieben sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wege geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen geregelt werden, sodass sichergestellt ist, dass die Daten ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 verwendet werden. Für die Auswahl technischer und organisatorischer Maßnahmen für den Datenschutz und für die Evaluierung und Dokumentation dieser Maßnahmen sollten Verfahren verwendet werden, die den Verfahren entsprechen, die die Einhaltung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherstellen, und die mit diesen Verfahren vereinbar sind. Zusätzlich sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es Personen, die am FSDN teilnehmen, untersagen, Daten zu einzelnen Betrieben offenzulegen. Was personenbezogene Daten anbelangt, sollte der gesamte Umfang des Schutzes, einschließlich der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen und der Auftragsverarbeiter, mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.