Erwägungsgrund 22 32023R2674
Werden von der Kommission oder von den Verbindungsstellen FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, den Datenschutz sicherzustellen und den Landwirten — sowohl natürlichen als auch juristischen Personen — die Gewähr zu geben, dass die Daten zu ihrem Betrieb und alle anderen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erhaltenen individuellen Angaben anonymisiert werden, damit der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden kann. Daher sollte festgelegt werden, dass FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind. Mit Blick auf Daten aus anderen Datensätzen sollte zusätzlich klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung in aggregierter und anonymisierter Form ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erfolgt und die Vorschriften über diese Datensätze in den einschlägigen spezifischen Rechtsvorschriften der Union nicht berührt.