Erwägungsgrund 28 32023R2674
Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des FSDN im Vergleich zum INLB ist es erforderlich, die Vorschriften für seinen Haushalt anzupassen. In der Verordnung (EU) 2021/2116 ist festgelegt, dass Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen, wobei es sich um Ausgaben in direkter Mittelverwaltung handelt, aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden. Es sollte auch künftig ein Betrag aus dem EGFL an die Mitgliedstaaten entrichtet werden können, und zwar für die Übermittlung — innerhalb der vorgegebenen Frist — ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen, wobei dieser Betrag im Verhältnis dazu stehen könnte, inwieweit diese Betriebsbögen die relevanten Datenthemen abdecken. Außerdem sollte der EGFL finanziell zur Umsetzung der Systeme der Mitgliedstaaten beitragen, damit sie an den neuen Anwendungsbereich und die neue Verwaltung des FSDN angepasst werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung einer solchen Finanzierung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Verfahrens für die aus dem Unionshaushalt an die Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beträge und Beiträge, einschließlich der Kriterien für die Zuweisung von Finanzbeiträgen.