Erwägungsgrund 27 32023R2674
Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Unionsebene sollten die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Management und der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Die Datenverarbeitungsaufgaben auf Unionsebene sollten ab der Übermittlung dieser Daten an die Kommission im Wege der Betriebsbögen für diese Daten gelten. Die Mitgliedstaaten sollten das Management personenbezogener Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich der Datenschutzaufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 regeln, wobei sie insbesondere der Tatsache Rechnung tragen sollten, dass Daten für mehrere Zwecke erhoben werden können, darunter möglicherweise auch die Verwendung in Betriebsbögen.