Erwägungsgrund 15 32023R2674
In Bezug auf den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegten Erfassungsbereich werden die wichtigsten Kriterien für die Repräsentativität der Buchführungsdaten und die Auswahlkriterien für Erhebungen beibehalten, während weitere Informationen zu den anderen Nachhaltigkeitsaspekten hinzugefügt werden, wobei zu bedenken ist, dass die daraus resultierende Erhebung möglicherweise für die ökologischen oder sozialen Variablen nicht repräsentativ ist.